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Nationale Visa

07.09.2022 - Artikel

Für langfristigen Aufenthalt (über 90 Tage).

Pässe mit verschiedenen Visa
Pässe mit verschiedenen Visa © Colourbox

Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach Einreise ist in der Regel ein inländischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Antrag vorbereiten

Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags beginnen, sobald Sie Pläne für Ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gesamte Visumverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden drei Schritten vor:

  • Füllen Sie bitte das Visum-Antragsformular (in Papierform) aus und bringen Sie zwei Ausdrucke zu Ihrem Termin mit.
  • Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen sorgfältig zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. Was genau Sie benötigen, finden Sie nachfolgend in dem Menü „Allgemeine Antragsunterlagen“ sowie in den Untermenüs mit dem auf Sie zutreffenden Aufenthaltszweck.

zwei vollständig ausgefüllte und unterschriebene (wichtig: Telefonnummer oder E-Mailadresse zur Kontaktaufnahme neben der Unterschrift notieren)

  • zwei biometrische Passfotos 4,5 cm x 3,5 cm (heller Hintergrund)
  • gültiger Reisepass (Original und Kopie der Personendatenseite und anderer Visa)
  • falls vorhanden: bisherige abgelaufene oder ungültige Reisepässe
  • Flugreservierung, soweit der Aufenthaltszeitraum bereits feststeht
  • schengenweit gültige Krankenversicherung. Die Krankenversicherung muss eine Mindestkostendeckung von 30.000 Euro haben, die Rückführung im Krankheits- oder Todesfall einschließen und für den Zeitraum der Gültigkeit des Visums abgeschlossen werden (90 Tage bei Familienzusammenführung bzw. 180 Tagen in anderen Fällen). Der Nachweis zur Krankenversicherung kann auch nachgereicht werden, sobald das Reisedatum feststeht. Bei Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde ist eine Krankenversicherung in Deutschland abzuschließen.

  • (unbedingte oder bedingte) Zulassung zum Studiengang bzw. Studienkolleg
  • Nachweis über Hochschulzugangsberechtigung („bachillerato“)
  • Nachweis über vorherige abgeschlossene Studiengänge (bei Postgraduiertenstudiengang)
  • Nachweis über erforderliche Sprachkenntnisse für das Studium (soweit das Vorliegen der Sprachkenntnisse nicht aus der Zulassung hervorgeht)
  • Nachweis zur Finanzierung des Studiums (10.332,- Euro für das erste Jahr):
    Verpflichtungserklärung eines Dritten mit Vermögen in Deutschland (Verpflichtungserklärung aus Deutschland oder von der Botschaft La Paz. Im letzteren Fall sind durch den Erklärenden als Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel in Deutschland Einkommensnachweise und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen.)
    oder
    Sperrkonto mit einem Saldo von mind. 10.332,- Euro. Anbieter finden Sie auf der
  • Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland, soweit diese bereits feststeht

Sonderfall: Studierende mit Stipendium einer deutschen Organisation

Nachweise zu Hochschulzugangsberechtigung, Sprachkenntnissen und bisherigen Abschlüssen müssen nicht vorgelegt werden. Als Nachweis zur Finanzierung des Studiums dient die Stipendienbestätigung (z.B. DAAD, KAAD, Erasmus) mit detaillierten Angaben zum Stipendium und zum Studienort.
Die Bearbeitungsdauer von Visumanträgen für Stipendiaten deutscher Organisationen beträgt in der Regel eine Woche.

Sonderfall: Studienbewerber/in

Liegt eine Zulassung zum Studiengang noch nicht vor, kann ein Visum auch als Studienbewerber/in beantragt werden. In diesem Fall sind anstelle der Zulassung Nachweise für die Studienabsichten (z.B. erste Kontakte mit deutschen Hochschulen, Motivationsschreiben) vorzulegen sowie Nachweise über Sprachkenntnisse B1 der Unterrichtssprache des angestrebten Studiengangs.
Wenn innerhalb der Gültigkeit des Visums bzw. Aufenthaltstitels (mit Verlängerung durch die Ausländerbehörde max. neun Monate) keine Zulassung zum Studiengang erreicht wird, ist eine erneute Ausreise erforderlich.

Sonderfall: Studienvorbereitender Sprachkurs

Liegt eine Zulassung zum Studiengang noch nicht vor und sollen erforderliche deutsche Sprachkenntnisse hierfür erworben werden, kann ein Visum für einen studienvorbereitenden Sprachkurs beantragt werden. In diesem Fall sind Nachweise für die Studienabsichten (z.B. erste Kontakte mit deutschen Hochschulen, Motivationsschreiben) und die Anmeldebestätigung zu einem Intensivsprachkurs (täglicher Unterricht mit min. 18 Unterrichtsstunden pro Woche) vorzulegen, der auf die Vorbereitung eines Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch

Bitte beachten Sie, dass bei Sprachkursen ein sich direkt anschließender Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in der Regel nicht möglich ist. Bei Sprachkursen, die der Vorbereitung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation dienen, bitte den entsprechenden Absatz berücksichtigen.

  • Anmeldebestätigung zu einem Intensivsprachkurs (täglicher Unterricht mit min. 18 Unterrichtsstunden pro Woche
  • Nachweise zur Motivation für den Sprachkursbesuch (z.B. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Erwerbs von Sprachkenntnissen, Studienbescheinigung u.a.)
  • ausführlicher Lebenslauf und bisherige Arbeits- und Studiennachweise
  • Nachweis zu bereits bestehenden Deutschkenntnissen
  • Nachweis zur Finanzierung des Lebensunterhalts (947,- Euro/ Monat):
    Nachweis über eigene ausreichende finanzielle Mittel
    oder
    Verpflichtungserklärung eines Dritten mit Vermögen in Deutschland (Verpflichtungserklärung aus Deutschland oder von der Botschaft La Paz. Im letzteren Fall sind durch den Erklärenden als Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel in Deutschland Einkommensnachweise und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen)
    oder
    Sperrkonto mit einem min. Saldo von 947,- Euro/ Monat. Anbieter finden Sie auf der
  • Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland, soweit diese bereits feststeht

(Hochqualifizierte mit Arbeitsvertrag und einem Mindestbruttogehalt von 56.400 Euro/ Jahr)
Allgemeine Informationen zur Blauen Karte EU sind im Internetangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter und über das Fachkräfteportal zu finden.

  • Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diploma, etc.
  • Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Hochschulabschluss.
    Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen: . Bitte Ausdruck vorlegen.
  • Arbeitsvertrag / verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung mit Angaben zum Bruttojahresgehalt von min. 56.400,- Euro/Jahr. Für das Mindestbruttogehalt gilt für Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachleute ein Betrag von 43.992,- Euro/Jahr.
  • Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland, soweit diese bereits feststeht

Allgemeine Informationen zur Fachkräftemigration finden Sie im Fachkräfteportal

  • Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä.
  • Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter ausländischer, einem deutschen vergleichbarer Hochschulabschluss.
  • Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen: . Bitte Ausdruck vorlegen.
  • Motivationsschreiben mit Angaben zur geplanten Arbeitsplatzsuche (Branche, Region, geplanter Aufenthaltsort/Unterkunft etc.)
  • Soweit bereits verfügbar: weitere Nachweise über die Vorbereitung der Arbeitsplatzsuche
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
    Sperrkonto mit einem min. Saldo von i. d. R: 947,- Euro/Monat. Anbieter finden Sie auf der
    oder
    Verpflichtungserklärung eines Dritten mit Wohnsitz in Deutschland für den Aufenthaltszweck „Arbeitsplatzsuche“
  • Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland, soweit diese bereits feststeht

Allgemeine Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sind im Informationsportal der Bundesregierung (auch auf Spanisch) und über das IQ-Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter (auch auf Englisch) zu finden.

  • Bescheid über die Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen oder weiteren Qualifikationen für die Anerkennung der Berufsqualifikation der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle (sog. Defizitbescheid)
  • Anmeldebestätigung zu einer geeigneten Bildungsmaßnahme, um die im o.g. Bescheid genannten Defizite auszugleichen (je nach Einzelfall können dies Sprachkurse, Vorbereitungskurse für Kenntnisprüfungen u.ä. sein)
  • ausführlicher Lebenslauf und bisherige Arbeits- und Studiennachweise und Nachweis zu bereits bestehenden Deutschkenntnissen
  • Nachweis zur Finanzierung des Lebensunterhalts (827,- bzw. 947 Euro/ Monat):
    Nachweis über eigene ausreichende finanzielle Mittel)
    oder
    Verpflichtungserklärung eines Dritten mit Vermögen in Deutschland (Verpflichtungserklärung aus Deutschland oder von der Botschaft La Paz. Im letzteren Fall sind durch den Erklärenden als Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel in Deutschland Einkommensnachweise und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen)
    oder
    Arbeitsvertrag / verbindliches Arbeitsplatzangebot mit Angaben zum Gehalt, wenn eine Beschäftigung geplant ist, die in engem Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung steht, für die die Berufsqualifikation anerkannt werden soll.
  • Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland, soweit diese bereits feststeht

  • Lebenslauf in deutscher Sprache
  • Motivationsschreiben mit Angaben zur  beruflichen Perspektive nach dem Freiwilligendienst
  • Nachweise zum bisherigen sozialen Engagement
  • Vertrag / Vereinbarung über den Freiwilligendienst in Deutschland (Angaben zur Tätigkeit, Notwendigkeit von deutschen Sprachkenntnissen, Taschengeld, Unterbringung). Enthält der Vertrag oder eine andere Bestätigung der Einsatzstelle keine Angaben zu Unterkunft und Verpflegung, sind ergänzende Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts vorzulegen.
  • Sofern keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist durch eine Bestätigung der Einsatzstelle/des Trägers nachzuweisen, dass auf Sprachkenntnisse zunächst verzichtet wird und die Sprachkenntnisse durch Sprachkurse nach Einreise erworben werden können.

Hinweis zum Bundesfreiwilligendienst: Der Vertrag muss sowohl vom Freiwilligen als auch vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sowie der Einsatzstelle, der Zentralstelle und ggf. von der Stelle, die den Freiwilligendienst durchführt (Träger) unterzeichnet sein.

Hinweis zu den Jugendfreiwilligendiensten (Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)): Der Vertrag muss sowohl vom Freiwilligen als auch dem jeweiligen Träger und ggf. der Einsatzstelle unterzeichnet sein.


(Mindestalter 18 Jahre bei Beschäftigungsbeginn, Höchstalter 26 Jahre bei Antragstellung, max. Aufenthaltsdauer 1 Jahr)

  • Au-Pair-Vertrag mit der Familie oder einer Vermittlungsagentur mit RAL-Gütesiegel in Deutschland (min. 6 Monate bis max. 1 Jahr)
  • Nachweis über Deutschgrundkenntnisse (A1)
  • Die Nachweise müssen von der Organisation ALTE (Association of Language Testers in Europe) und ihrer Partner zugelassen sein. In Bolivien sind derzeit die anerkannten Nachweise die Sprachzertifikate des Goethe-Instituts La Paz, sowie der deutsch-bolivianischen Kulturinstitute in Santa Cruz, Cochabamba und Sucre.
  • Lebenslauf
  • Motivationsschreiben mit Angaben zur beruflichen Perspektive nach dem Au-Pair-Aufenthalt

Anträge auf Familienzusammenführung sind auch in den Fällen möglich, wo die Ausreise der Bezugsperson nach Deutschland gleichzeitig mit dem/der Antragsteller/in erfolgt (z.B. Übersiedlung einer deutsch-bolivianischen Familie).

Ehegattennachzug/ Nachzug zum eingetragenen Lebenspartner (bei gleichgeschlechtlichen Paaren) (Mindestalter 18 Jahre)

  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Passkopie des deutschen Ehepartners/ Lebenspartners bzw. des ausländischen Ehepartners/ Lebenspartners (mit Aufenthaltstitel für Deutschland)
  • bei ausländischem Ehepartner/Lebenspartner: Nachweise zum Lebensunterhalt und zu ausreichendem Wohnraum (z.B. Mietvertrag). Für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder EU-Staatsangehörigen ist der Nachweis zum Lebensunterhalt nicht erforderlich.
  • Nachweis über Deutschgrundkenntnisse (A1)
  • Die Nachweise müssen von der Organisation ALTE (Association of Language Testers in Europe) und ihrer Partner zugelassen sein. In Bolivien sind derzeit die anerkannten Nachweise die Sprachzertifikate des Goethe-Instituts La Paz, sowie der deutsch-bolivianischen Kulturinstitute in Santa Cruz, Cochabamba und Sucre. Für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner von Nicht-Deutschen-EU-Staatsangehörigen ist der Nachweis zu Deutschgrundkenntnissen (A1) nicht erforderlich.
  • Aktuelle Meldebescheinigung als Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland

Eheschließung/ Verpartnerung (bei gleichgeschlechtlichen Paaren)

  • Anmeldung zur EheschließungVerpartnerung beim deutschen Standesamt, nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis zur Ledigkeit („Certificado de soltería“ vom bolivianischen Standesamt)
  • Passkopie der/des deutschen Verlobten bzw. der/des ausländischen Verlobten (mit Aufenthaltstitel für Deutschland)
  • bei ausländischem Ehepartner: Nachweise zum Lebensunterhalt und zu ausreichendem Wohnraum (z.B. Mietvertrag). Für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner von Nicht-Deutschen-EU-Staatsangehörigen ist der Nachweis zum Lebensunterhalt nicht erforderlich.
  • Verpflichtungserklärung der/des Verlobten (Die Vorlage ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verpflichtend, kann aber von der Ausländerbehörde in Deutschland nachgefordert werden.)
  • Nachweis über Deutschgrundkenntnisse (A1)
  • Die Nachweise müssen von der Organisation ALTE (Association of Language Testers in Europe) und ihrer Partner zugelassen sein. In Bolivien sind können derzeit als anerkannte Nachweise  die Sprachzertifikate des Goethe-Instituts La Paz, sowie der deutsch-bolivianischen Kulturinstitute in Santa Cruz, Cochabamba und Sucre erworben werden. Für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner von Nicht-Deutschen-EU-Staatsangehörigen ist der Nachweis zu Deutschgrundkenntnissen (A1) nicht erforderlich.
  • Aktuelle Meldebescheinigung als Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland

Familienzusammenführung von Minderjährigen zum sorgeberechtigten Elternteil

  • Geburtsurkunde (bei nicht miteinander verheirateten Eltern zusätzlich Auszug aus dem Geburtsregister) des Minderjährigen
  • Passkopie des sorgeberechtigten Elternteils (mit Aufenthaltstitel für Deutschland)
  • bei ausländischem Ehepartner des sorgeberechtigten Elternteils: Nachweise zum Lebensunterhalt und zu ausreichendem Wohnraum
  • Nachweis zum alleinigen Sorgerecht bzw. bei gemeinsamem Sorgerecht notarielle Einverständniserklärung des weiteren (nicht ausreisenden) Sorgeberechtigten
  • bei Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr (sofern sie ohne die/ den Sorgeberechtigten einreisen): Nachweis über Deutschkenntnisse C1
  • Aktuelle Meldebescheinigung als Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland

Familienzusammenführung des sorgeberechtigten Elternteils zum minderjährigen deutschen Kind

  • Geburtsurkunde (bei nicht miteinander verheirateten Eltern zusätzlich Auszug aus dem Geburtsregister) des Minderjährigen
  • Passkopie des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht, sofern dieses nicht aus gesetzlicher Regelung hervorgeht
  • Aktuelle Meldebescheinigung als Nachweis zur Wohnadresse in Deutschland

Eine Zusammenfassung der Aufenthaltszwecke und weitere Informationen zur Visumsbeantragung können Sie auch unserem Merkblatt entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie einen vorab vereinbarten Termin benötigen, um Ihren Antrag zu stellen. Wir empfehlen eine sehr rechtzeitige Terminbuchung, da aufgrund der stark gestiegenen Nachfrage mit längeren Wartezeiten gerechnet werden muss. Zur Online-Terminbuchung geht's hier.


Antrag stellen

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem Termin bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung nimmt Ihre vollständigen Antragsunterlagen sowie die Gebühr entgegen, stellt Ihnen Fragen zur geplanten Reise und erfasst Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke.

 

Während der Bearbeitung

Die deutsche Auslandsvertretung prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. In der Regel dauert das 15 Tage. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während dieser Bearbeitungszeit grundsätzlich nicht beantwortet werden können. Danach gilt: Es können nur Anfragen der beantragenden Person selbst, ihres gesetzlichen Vertreters oder einer schriftlich bevollmächtigten Person über die autorisierte E-Mail-Adresse beantwortet werden.

Rückgabe des Passes

Sobald die Auslandsvertretung über Ihren Antrag entschieden hat, können Sie Ihren Pass abholen. Falls bei Antragstellung ein Versand an einen unserer Honorarkonsuln vereinbart wurde, können Sie den Pass dort abholen.

Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie einen Vertreter mit der Abholung beauftragen. Dazu erteilen Sie bitte formlos eine schriftliche Vollmacht und geben Sie diese dem Vertreter mit.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Sie können auch jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Gute Reise! Hinweise für Visuminhaber

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.

Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

Weitere Informationen

Am 1.3.2020 sind neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft getreten. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.

Bevor sie ihr Visum beantragen, benötigen Interessenten eine offizielle Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Diese erfolgt nur durch offizielle Stellen. Informationen zu den Verfahren finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Interessierte Fachkräfte sollten diese Verfahren frühzeitig einleiten.

Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn

  • Ihre ausländische Qualifikation anerkannt* wurde;
  • Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen**;
  • Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf*** arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen);
  • Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.

Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.

* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html

** Das Formular können Sie hier abrufen:

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens)

Zusatzblatt B zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum für Entsendungen, ICT, Personalaustausch)

Bei Fachkräften muss das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein. Für Entsendungen gelten besondere Bestimmungen.

*** Informationen zu den reglementierten Berufen finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Die Stellen, die die Berufsausübungserlaubnis erteilen, entscheiden auch über die Anerkennung Ihrer Qualifikation.

Detaillierte Infos finden Sie hier.

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