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Familienangelegenheiten

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Hier finden Sie umfassende Informationen zu Eheschließung und -scheidung im Ausland sowie Tipps, was Sie nach der Geburt Ihres Kindes tun können.
Ehe und Namensführung
Neuerung seit dem 1. Mai 2025
Seit dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht für Ehenamen die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben und im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Benutzen Sie dafür bitte diesen Antrag.
Eintragung im Eheregister
Bisher konnten deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geheiratet haben, auf Antrag ein Familienbuch in Deutschland anlegen lassen. Seit dem 1. Januar 2009 werden keine neuen Familienbücher mehr angelegt. Sie können Ihre im Ausland geschlossene Ehe mit diesem Antrag jedoch im Eheregister beurkunden lassen.
Namensführung in der Ehe
Bei Eheschließung in Bolivien ändert sich der Name der Ehepartner nicht. Für Deutsche besteht die Möglichkeit, den Namen des Ehepartners oder nach der Scheidung oder Tod des Ehepartners den Geburtsnamen wieder anzunehmen.
Erklärungen zur Namensführung:
- Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe
- Einseitige Erklärung zur Namensführung
Zur persönlichen Beratung bezüglich Namensführung in der Ehe können Sie sich gerne an das Konsulat wenden.
Scheidung
Haben Eheleute, die sich scheiden lassen möchten, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder hat zumindest einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, spricht man von einer Ehescheidung mit Auslandsbezug.
Deutschland ist Mitgliedstaat der EU-Verordnung „Rom III“. Die EU-Verordnung „Rom III“ regelt bei Ehescheidungen mit Auslandsbezug für alle Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich, welches Recht angewendet wird.
Weitere Informationen zu Rom III finden Sie hier.
Geburtsanzeige und Erstausstellung eines deutschen Passes
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt eine Namenserklärung – soweit erforderlich – ein.
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Gleichzeitig mit der Geburtsanzeige können Sie bereits einen deutschen Pass für Ihr Kind beantragen. Weitere Informationen dazu unter „Pässe und Ausweise“
Achtung: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit („Generationenschnitt“)
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit (z.B. bolivianische) erwerben und die Eltern für sie innerhalb eines Jahres keinen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister stellen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Auslandsadoption
Sie möchten ein Kind aus Bolivien adoptieren? Bolivien gehört seit 1. April 2002 zu den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Informieren Sie sich hier über Auslandsadoptionen, bevor Sie sich für diesen Schritt entscheiden.