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Antrag auf Beurkundung der Geburt und Erklärung zur Namensführung eines Kindes
Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland (Geburtsanzeige)
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt eine Namenserklärung – soweit erforderlich – ein.
Die Gebühren der Botschaft sind bei Antragstellung zum aktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft in Bolivianos bar zu entrichten. Euro, US-Dollar, Kreditkarten oder Schecks können nicht entgegengenommen werden.
Botschaft: Geburtsanzeige mit Erklärung zur Namensführung (Unterschriftsbeglaubigung) | 79,57 € |
Botschaft: Beglaubigung von Fotokopien bis 10 Seiten | 23,97 € |
deutsches Standesamt: (zahlbar nach Zahlungsaufforderung direkt an das Standesamt): Beurkundung der Geburt | in der Regel ca. 80,00 € – 160,00 € |
deutsches Standesamt (zahlbar nach Zahlungsaufforderung direkt an das Standesamt): Geburtsurkunde | in der Regel 10,00 € - 15,00€ |
Erklärung zur Namensführung eines Kindes
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
Dies geschieht durch eine Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes. Beide Eltern sowie Kinder ab 14 Jahren müssen für die Abgabe der Erklärung persönlich zur Auslandsvertretung kommen. Sie können bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familiennamen führen soll. Außerdem kann seit 1. Mai 2025 ein Doppelname aus beiden Namen der Eltern, sowie der Name nach sorbischer, friesischer und dänischer Tradition bestimmt werden. Als Nachweis der Namensführung des Kindes stellt das deutsche Standesamt eine Bescheinigung zur Namensführung aus.
Die Gebühren der Botschaft sind bei Antragstellung zum aktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft in Bolivianos bar zu entrichten. Euro, US-Dollar, Kreditkarten oder Schecks können nicht entgegengenommen werden.
Botschaft: Erklärung zur Namensführung (Unterschriftsbeglaubigung) | 79,57 € |
Botschaft: Beglaubigung von Fotokopien bis 10 Seiten | 23,97 € |
Deutsches Standesamt (zahlbar nach Zahlungsaufforderung direkt an das Standesamt): Namenserklärung | in der Regel 25,00 € |
deutsches Standesamt (zahlbar nach Zahlungsaufforderung direkt an das Standesamt): Bescheinigung über die Namensführung | in der Regel 10,00 € - 15,00€ |
Erforderliche Unterlagen für die Geburtsanzeige bzw. die Erklärung zur Namensführung
Bitte legen Sie das Formular und die begleitenden Unterlagen in folgender Form und Anzahl vor:
- Formular: ausgefülltes, noch nicht unterschriebenes Original und eine Kopie
- begleitende Unterlagen: jeweils Original und eine Kopie; wenn die Originale wieder ausgehändigt werden
sollen (u.a. Reisepässe, Personenstandsurkunden aus Deutschland), ist eine zusätzliche Kopie mitzubringen - Für Dokumente (außer Reisepass bzw. „carnet de identidad“), die nicht in der deutschen Sprache verfasst
sind, muss eine offizielle Übersetzung angefertigt werden. - Bolivianische Urkunden werden in Deutschland nur anerkannt, wenn sie mit der Apostille versehen sind. Bei
Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin (wenn die Eltern des Kindes nie einen Wohnsitz in Deutschland
hatten) wird auf die Apostille jedoch in der Regel verzichtet.
Bitte füllen Sie die Formulare in Groß- und Kleinschreibung aus, damit klar erkennbar ist, ob diakritische Zeichen vorkommen
Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland | Geburtsanzeige-Antrag |
Ausfüllhilfe auf Spanisch (der Antrag muss dennoch auf Deutsch ausgefüllt werden) | Geburtsanzeige-Ausfuellhilfe-spanisch |
Ggf. Zusatzerklärung zur effektiven Staatsangehörigkeit | Zusatzerklärung-effektive-Staatsangehörigkeit |
Ggf. Zusatzerklärung zur Ermittlung des zuständigen Standesamts | Zusatzerklärung-Wohnsitz-Standesamtermittlung |
Namenserklärung für minderjährige Kinder | Namenserklaerung-Kind-minderj |
Namenserklärung für volljährige Kinder | Namenserklaerung-Kind-vollj |
Bei nicht verheirateten Eltern zusätzlich ein Auszug aus dem bolivianischen Geburtenregister (copia del Libro de Registro) des Kindes, dem zu entnehmen sein muss, dass beide Eltern die Geburt gemeinsam beim bolivianischen Standesamt angezeigt haben, bzw. dass der Vater die Vaterschaft ausdrü cklich anerkannt und die Mutter der Anerkennung ausdrücklich zugestimmt hat
Geburtsurkunden der Eltern und soweit diese bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren auch die Heiratsurkunde; wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, sind zusätzlich Nachweise zur Auflösung von Vorehen der Mutter vorzulegen (z.B. anerkanntes Scheidungsurteil). Bitte beachten Sie, dass bei Geburt eines Elternteils in Deutschland dieser anstelle einer Geburtsurkunde einen aktuellen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (einschließlich des sog. Hinweisteils) vorlegen muss.
Pässe beider Eltern (bei bolivianischen Staatsangehörigen ist auch das „carnet de identidad“ ausreichend), sofern vorhanden auch den Staatsangehörigkeitsausweis; bei deutschen Staatsangehörigen zusätzlich das „carnet de extranjero“, eine Übersetzung der Identitätsnachweise ist nicht erforderlich
ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland für die ganze Familie, wenn in den Identitätspapieren der Eltern noch der letzte deutsche Wohnsitz eingetragen ist.