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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis © Ute Grabowsky / photothek.net
Hier haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema „Deutsche Staatsangehörigkeit“ für Sie zusammengestellt.
Allgemeine Hinweise
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten. Es wird leichter möglich, zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu erwerben.
Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.
Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.
Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
Hier beantworten wir Ihre häufigsten Fragen.
Aktuelles
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Erklärungserwerb
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem so genannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen durchlaufen. Im Einzelfall wird das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Geburt oder der Eheschließung, Adoption oder Legitimation angewendet.
Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
- durch eheliche Geburt
- durch nichteheliche Geburt
- durch Adoption
- durch Legitimation
- durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen (bis 31.03.1953)
- sonstige Erwerbsgründe
Erwerb durch eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die vor dem 01.01.1975 geboren wurden, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Inzwischen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Einbürgerung erwerben.
Erwerb durch nichteheliche Geburt
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, wenn die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Geburt wirksam anerkannt oder festgestellt wurde. Die Anerkennung oder Feststellung bis hierbei vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgt sein.
Erwerb durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Erwerb durch Legitimation
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch Legitimation erworben worden sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend zum 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.
Sonstige Erwerbsgründe
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein. Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die Hinweise über die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist.
Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind noch heute deutsche Staatsangehörige. Sofern Sie die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. durch Ausstellung eines Personalausweises) erworben haben, setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.
Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte mit unserem Konsulat in Verbindung.
Staatsangehörigkeitsausweis
In Fällen, in denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unklar ist, oder wenn Sie von einer deutschen Behörde (z.B. im Rahmen einer Verbeamtung) zur Vorlage aufgefordert werden, kann die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises erforderlich werden.
Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird verbindlich festgestellt, ob die Antragsteller deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des zweiten Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise u. ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Bevor Sie über die Botschaft La Paz einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen, lesen Sie bitte die Informationen zu Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall und zu den vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an die Botschaft.
Bitte reichen Sie den Antrag (F für Personen ab 16 J., FK für Kinder bis 16 J.) zusammen mit der Anlage „Vorfahren“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original ein. Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte im Original oder als beglaubigte Kopien dem Antrag bei. Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Von Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Bezüglich evtl. erforderlicher Legalisationen/Apostille fragen Sie bitte bei der Botschaft nach. Wichtiger Hinweis: Die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Merkblatt.