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Schengen-Visa

21.02.2025 - Artikel

Für kurzfristigen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Wichtiger Hinweis

Visaetikett
Schengen Visum © Auswärtiges Amt

Achtung: Unseriöse Visa-Agenturen! Unsere Auslandsvertretung arbeitet nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Insbesondere haben diese keinen besonderen Zugang zu unserer Terminvergabe. Für das Verfahren ist ausschließlich die von der Auslandsvertretung erhobene Visumgebühr fällig. Die Ausgabe der Anträge und Checklisten und die Terminbuchung sind kostenlos.

Das Schengen-Visum berechtigt zu Aufenthalten von maximal 90 Tagen je 180 Tage im Schengen-Raum. Als deutsche Auslandsvertretung sind wir für Ihren Antrag zuständig, wenn Deutschland Ihr Hauptreiseziel ist. Außerdem bearbeiten wir Ihren Antrag in Vertretung für Estland, wenn dies Ihr Reiseziel ist.

Allgemeine Informationen

Deutschland gehört zu den Schengen-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn), die einen einheitlichen Reiseraum und daher einheitliche Regelungen zur Einreiseberechtigung in dieses Schengen-Gebiet haben.

Bolivianische Staatsangehörige sind für Deutschland und die anderen Schengen-Staaten visumpflichtig. Mit einem Schengen-Visum können während der Gültigkeitsdauer alle 29 Schengen-Staaten besucht werden (über einen Zeitraum von maximal 90 Tagen je 180 Tagen ab dem Datum der Einreise in das Schengen-Gebiet). Sachlich zuständig für die Visumerteilung ist die deutsche Botschaft La Paz, wenn das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel in Deutschland liegt. Das Visum ist jedoch keine Garantie für die Einreise in den Schengen-Raum. Nachweise über Reisezweck und Finanzierung (auch Krankenversicherung) sollten daher bei der Einreise mitgeführt werden.

Bolivianische Staatsangehörige benötigen für eine Transitreise kein Visum, wenn sie den Internationalen Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Bei zwei Stopps im Schengen-Gebiet (z. B. Frankfurt und Madrid, München und Amsterdam usw.) wird aber ein Schengen-Visum benötigt. Für die Visumbeantragung ist neben den allgemeinen Unterlagen und den Unterlagen zum Reiseverlauf und zur Reisekrankenversicherung nachzuweisen, dass die Einreise ins Zielland erlaubt ist (z.B. Visum des Ziellandes).

Die Gebühr für den Antrag auf ein Schengen-Visum beträgt seit 11. Juni 2024 90,- Euro. Sie ist bei Antragstellung zum aktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft in Bolivianos bar zu entrichten. Euro, US-Dollar, Kreditkarten oder Schecks können nicht entgegengenommen werden. Diese Bearbeitungsgebühr wird auch bei Nichterteilung eines Visums einbehalten. Anwendbare Gebührenbefreiungen (Antragsteller unter 6 Jahren, Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen und anderen EU-Bürgern, Stipendiaten deutscher öffentlicher Institutionen) bzw. Gebührenermäßigungen (Antragsteller zwischen 6 und 12 Jahren 45 Euro) werden bei Antragstellung geprüft

Antrag vorbereiten

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden drei Schritten vor:

Antragsformular

Füllen Sie bitte das Antragsformular online aus, um es anschließend auszudrucken. Alternativ steht Ihnen das Papierformular zur Verfügung.

Unterlagen

Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. Zur Prüfung des Antrags sind die Dokumente grundsätzlich im Original und mit einer Kopie vorzulegen. Jede Person muss eigene, vollständige Unterlagen vorlegen. Zur zügigen Bearbeitung des Antrags müssen die Dokumente in der hier aufgeführten Reihenfolge sortiert sein. Aufgeführt sind die häufigsten Antragskonstellationen bei der Botschaft La Paz. Im Einzelfall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen auch nach Annahme des Antrags erforderlich sein. Staatsangehörige anderer Länder werden gebeten, sich über die Visumpflicht zur Einreise in das Schengen-Gebiet vorab zu informieren.

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (wichtig: vollständige
    Adresse in Deutschland mit Postleitzahl, Ort und Telefonnummer)
  • biometrisches Passfoto 4,5 cm x 3,5 cm (heller Hintergrund, neutraler
    Gesichtsausdruck)
  • gültiger Reisepass (gültig bis mindestens drei Monate nach Ende des vorgesehenen
    Aufenthalts; Original und Kopie der Personendatenseite, anderer Visa und der Ein-
    und Ausreisestempel bei vorherigen Reisen in die Schengen-Staaten, ggf. auch aus
    abgelaufenen Pässen)

  • Flugreservierungen (Hin- und Rückflug)
  • schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (Original und Kopie)
    Die Krankenversicherung muss eine Mindestkostendeckung von 30.000 Euro haben,
    die Rückführung im Krankheits- oder Todesfall einschließen und über den gesamten
    Zeitraum der Reise gültig sein.

zusätzliche Unterlagen je nach Aufenthaltszweck:

  • formloses Einladungsschreiben, in dem der Grund der Reise und die Beziehung zum
    Antragsteller angegeben wird
  • Verpflichtungserklärung der einladenden Person in Deutschland, sofern diese die
    Aufenthaltskosten übernimmt
  • Nachweis über finanzielle Mittel durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei
    Monate (auch Nachweise über sonstiges Vermögen, z.B. Grundstücke, Geldanlagen)
  • Erwerbstätige: Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Monatsgehalts und Beginn des
    Arbeitsverhältnisses, Urlaubsgenehmigung bei selbständiger Tätigkeit „NIT“ und
    erläuternde Unterlagen zur Geschäftstätigkeit, Studenten: Studienbescheinigung

  • Hotelreservierungen und Reiseplan (Namen der Hotels, vollständige Adressen und
    Telefonnummern)
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Reise durch Vorlage der
    Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Erwerbstätige: Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Monatsgehalts und Beginn des
    Arbeitsverhältnisses, Urlaubsgenehmigung bei selbständiger Tätigkeit „NIT“ und
    erläuternde Unterlagen zur Geschäftstätigkeit, Studenten: Studienbescheinigung

  • Hotelreservierungen und Reiseplan (Namen der Hotels, vollständige Adressen und
    Telefonnummern)
  • Bestätigung der Geschäftsreise durch den Arbeitgeber
  • Einladung des Geschäftspartners in Deutschland (Name der Firma und
    Kontaktperson)
  • Handelsregistereintragung („Registro Comercial“ oder „Fundaempresa“)
  • Nachweis über finanzielle Mittel durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei
    Monate (Antragsteller und Arbeitgeber)
  • Messebesucher: Eintrittskarte, Messeaussteller: Nachweis zum Stand

  • Heiratsurkunde (Original und Kopie)
  • Kopie des Reisepasses des Ehepartners

  • Heiratsurkunde (Original und Kopie)
  • Kopie des Reisepasses des Ehepartners

zusätzliche Unterlagen bei Minderjährigen

Auch minderjährige Antragsteller müssen einen eigenen Termin vereinbaren, persönlich
vorsprechen und vollständige Antragsunterlagen vorlegen. Zusätzlich ist zu beachten:

  • Das Antragsformular muss von den Sorgeberechtigten unterschrieben und persönlich
    vorgelegt werden. Sollte ein Sorgeberechtigter nicht erscheinen können, muss eine
    notariell beglaubigte Vollmacht mit Apostille oder eine entsprechende, von einem
    deutschen Honorarkonsul beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden. Befindet sich ein
    Sorgeberechtigter in Deutschland, ist die durch eine bolivianische Auslandvertretung
    beglaubigte Ausreiseerlaubnis vorzulegen.
  • Ausreiseerlaubnis des Jugendgerichts („Juzgado del Menor“)
  • Geburtsurkunde
  • Schulbescheinigung (wenn die Reise teilweise während der Schulzeit stattfinden
    sollte, ist zusätzlich eine Genehmigung der Schule erforderlich)
  • Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel beziehen sich auf die
    Sorgeberechtigten

Terminbuchung

Buchen Sie bitte einen Termin, um Ihren Antrag zu stellen. Wir empfehlen eine sehr rechtzeitige Terminbuchung, da aufgrund der stark gestiegenen Reiseaktivitäten mit längeren Wartezeiten gerechnet werden muss. Ihr Visum können Sie maximal sechs Monate und spätestens 15 Tage vor dem geplanten Reiseantritt beantragen. Jede Person benötigt einen eigenen Termin (auch Kinder) und eigene, vollständige Antragsunterlagen. Zur Terminbuchung geht's hier

Wichtiger Hinweis:
Bitte übersenden Sie der Visastelle unaufgefordert keine Unterlagen – vor allem nicht vor Beantragung. Diese Unterlagen können hier nicht aufgehoben und/oder zugeordnet werden. Bitte bringen Sie vollständige Unterlagen immer direkt zum Termin mit.

Antrag stellen

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem Termin in der Auslandsvertretung. Bei diesem Termin geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen ab, zahlen die Gebühr und beantworten Fragen zur geplanten Reise. Außerdem werden Ihr biometrisches Passfoto eingescannt und Ihre Fingerabdrücke erfasst.

Beantragung eines Visums in Santa Cruz

Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa für einen Aufenthalt in Deutschland können in Ausnahmefällen auch vom deutschen Honorarkonsul Jens Heymert in Santa Cruz angenommen werden. Termine müssen vorab direkt mit dem Büro des Honorarkonsuls vereinbart werden. Der folgende Personenkreis kann den Visumsantrag in Santa Cruz stellen:

  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht nach La Paz reisen können (mit ärztlichem Attest)
  • Folgende Reisende, denen mindestens ein Schengenvisum von der Deutschen Botschaft in La Paz in den vorangegangenen drei Jahren ausgestellt wurde:
    • Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen (Ehepartner, Eltern, Kinder)
    • Geschäftsleute (Messebesucher oder Einladung durch deutsche Firma)
    • Fortbildungsteilnehmer mit Einladung einer deutschen Fortbildungseinrichtung
    • Reisende auf Einladung einer deutschen öffentlichen Stelle
    • Sonstige Besuchsreisende, sofern sie über eine Verpflichtungserklärung verfügen

Nationale Visa (D-Visa) für einen längerfristigen Aufenthalt (über 90 Tage) müssen weiterhin bei der Botschaft in La Paz beantragt werden. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass die Antragsteller bei Klärungsbedarf der Botschaft in La Paz vorsprechen.

Während der Bearbeitung

Die deutsche Auslandsvertretung prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. In der Regel dauert das 15 Tage. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während dieser Bearbeitungszeit grundsätzlich nicht beantwortet werden können. Danach gilt: Es können nur Anfragen der beantragenden Person selbst, ihres gesetzlichen Vertreters oder einer schriftlich bevollmächtigten Person über die autorisierte E-Mail-Adresse beantwortet werden.

Rückgabe des Passes

Sobald die Auslandsvertretung über Ihren Antrag entschieden hat, können Sie Ihren Pass abholen. Falls bei Antragstellung ein Versand an einen unserer Honorarkonsuln vereinbart wurde, können Sie den Pass dort abholen. Grundsätzlich holen Sie Ihren Pass selbst ab. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie einen Vertreter mit der Abholung beauftragen. Dazu erteilen Sie bitte formlos eine schriftliche Vollmacht und geben Sie diese dem Vertreter mit.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Sie können auch jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Gute Reise! Hinweise für Visuminhaber

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können. Die Botschaft übernimmt keine Haftung, sofern Fehler erst bei Reiseantritt entdeckt werden.Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Gültigkeitsdauer des Visums. Das ist die Zeitspanne, in der Ihre Reise stattfinden kann. Außerdem ist die Anzahl der Aufenthaltstage zu sehen. Das ist die Anzahl der Tage, die Sie sich maximal während des Gültigkeitszeitraums im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Wir wollen Ihnen eine gewisse Flexibilität bei Ihrer Reise ermöglichen: Damit Sie Ihre Reisedaten bei Bedarf auch kurzfristig verschieben können, ist die Gültigkeit Ihres Visums i.d.R. 15 Tage länger als die Anzahl der Aufenthaltstage.

Die Erteilung eines Schengen-Visums begründet keinen Anspruch auf Einreise. Die endgültige Entscheidung erfolgt bei Einreisekontrolle in das Schengen-Gebiet durch die Grenzpolizei. Es ist möglich, dass die Grenzpolizei Sie bei Einreise neben Ihrem Pass mit dem gültigen Visum auch um Vorlage von Unterlagen bittet, die Auskunft über Ihre finanziellen Mittel, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes sowie den Krankenversicherungsschutz geben. Sie sollten daher einen Satz Ihrer Visumunterlagen (u. a. Einladung aus Deutschland, Hotelreservierung, Reisekrankenversicherung) auf die Reise mitnehmen.

Beschwerden zum Schengen-Visum-Verfahren

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder spanischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Spanisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der zwei folgenden Varianten ein:

  • Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  • Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

Weitere Informationen

Das Auswärtige Amt hat entschieden, das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visabescheide zum 1. Juli 2025 weltweit abzuschaffen. Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang…

Abschaffung des Remonstrationsverfahrens zum 1. Juli 2025

Information gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

Datenschutz im Visumverfahren

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