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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

01.12.2017 - Artikel

Hier finden Sie umfassende Informationen zu Eheschließung und -scheidung im Ausland sowie Tipps, was Sie nach der Geburt Ihres Kindes tun können.

Ehe und Namensführung

Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben und im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Benutzen Sie dafür bitte diesen Antrag.

Eintragung im Eheregister

Bisher konnten deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geheiratet haben, auf Antrag ein Familienbuch in Deutschland anlegen lassen. Seit dem 1. Januar 2009 werden keine neuen Familienbücher mehr angelegt. Sie können Ihre im Ausland geschlossene Ehe mit diesem Antrag jedoch im Eheregister beurkunden lassen.

Namensführung in der Ehe

Bei Eheschließung in Bolivien ändert sich der Name der Ehepartner nicht. Für Deutsche besteht die Möglichkeit, den Namen des Ehepartners oder nach der Scheidung oder Tod des Ehepartners den Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Erklärungen zur Namensführung:

1. Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe

2. Einseitige Erklärung zur Namensführung

Zur persönlichen Beratung bezüglich Namensführung in der Ehe können Sie sich gerne an das Konsulat wenden.

Scheidung

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im alle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von binationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Weitere Informationen zu Rom III finden Sie in unserem Merkblatt.

Geburtsanzeige und Erstausstellung eines deutschen Passes

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt eine Namenserklärung - soweit erforderlich - mit ein. Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt. Gleichzeitig mit der Geburtsanzeige können Sie bereits einen deutschen Pass für Ihr Kind beantragen (weitere Informationen dazu unter „Pässe und Ausweise“).

Hier können Sie sich den Antrag zur Geburtsanzeige downloaden:

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister

Der Antrag muss auf Deutsch ausgefüllt werden. Sollten Sie kein Deutsch sprechen, hilft Ihnen die Ausfüllhilfe auf Spanisch oder Englisch.

Unter Umständen benötigen Sie zusätzlich die folgenden Dokumente:

  1. Zusatzerklärung zur effektiven Staatsangehörigkeit
  2. Zusatzerklärung zur Ermittlung des für die Entgegennahme einer Namenserklärung bzw. des für die Beurkundung einer Geburt zuständigen Standesamts
  3. Erklärung zur Namensführung eines Kindes (Namenserteilung)
  4. Namenserklärung für minderjährige Kinder
  5. Namenserklärung für volljährige Kinder

Gesetzesänderung bei Geburt im Ausland - bitte beachten!

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit (z.B. bolivianische) erwerben und die Eltern für sie innerhalb eines Jahres keinen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister stellen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt

Auslandsadoption

Sie möchten ein Kind aus Bolivien adoptieren? Bolivien gehört seit 1. April 2002 zu den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Informieren Sie sich hier über Auslandsadoptionen, bevor Sie sich für diesen Schritt entscheiden.

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